
Unsere Vereinsstatuten
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
-
Der Verein führt den Namen „SANVIDA – Verein für ein ganzheitliches gesundes Leben“.
-
Der Verein hat seinen Sitz in Bachl 5/7, 6095 Grinzens, Österreich.
-
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
-
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt
§ 2 Zweck des Vereins
-
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, fördert ein ganzheitlich gesundes Leben durch Bewusstseinsbildung, kreative und körperliche Aktivitäten.
-
Er organisiert regelmäßig Veranstaltungen mit, Workshops, Festivals und andere Formate mit allenfalls erforderlichen Genehmigungen zu Themen wie Yoga, Breathwork, Musik, Kreativität und persönlicher Entwicklung.
-
Der Verein veranstaltet einmal jährlich das „Sanvida Gathering“, ein substanzfreies Musik- & Erholungsfestival, mit Konzerten, Workshops, Kreativ- und Familienangeboten.
-
Der Verein legt besonderen Wert auf substanzfreie und familienfreundliche Angebote, ohne dass der Zweck auf eine Altersgruppe oder bestimmte Aktivitäten beschränkt ist.
§ 3 Mittel zur Erreichung der Vereinszwecks
-
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
-
Als ideelle Mittel dienen
-
Vorträge, Schulungen, Seminare, Workshop
-
-
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
-
Mitgliedsbeiträge
-
Eintrittsgebühren und Tickets
-
Spenden und Förderungen
-
Verkauf von Kursen, Speisen oder Merchandising im Rahmen des Vereinszwecks mit den allenfalls erforderlichen Genehmigungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitgliedsarten
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedsarten:
-
Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Personen, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen, den Vereinszweck unterstützen und das volle Stimmrecht in der Generalversammlung besitzen. Sie können in Vereinsorgane gewählt werden.
-
Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder unterstützen den Verein vor allem materiell oder ideell. Sie besitzen kein Stimmrecht, können jedoch an Veranstaltungen teilnehmen.
-
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein oder dessen Zweck besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
-
Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich oder elektronisch und wird vom Vorstand bestätigt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
-
Mitglieder können alle physische Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden
-
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
-
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
-
Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
-
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
-
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
-
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Angebote zu nutzen. Dabei erhalten Sie einen Rabatt von 10% auf den Normalpreis.
-
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
-
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
-
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
-
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
-
Die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
-
Der Vorstand (bestehend aus Obfrau und Obfrau-Stellvertreterin) (§§ 11 und 13)
-
Die Rechnungsprüfer (§14)
-
Das Schiedsgericht (§15)
§ 9 Generalversammlung
-
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 5 Jahre statt.
-
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
-
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
-
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
-
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
-
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
-
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)binnen vier Wochen statt.
-
-
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
-
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
-
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
-
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
-
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
-
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
-
Wahl und Entlastung des Vorstands
-
Genehmigung des Tätigkeits- und Finanzberichts
-
Beschlussfassung über Statutenänderungen und Vereinsauflösung
-
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
-
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus 2 Mitglieder:innen, uns zwar aus Obfrau und Obfrau-Stellvertreter:in
-
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt
-
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
-
Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
-
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Dies gilt auch für die Zeichnungsberechtigung.
-
Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
-
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
-
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
-
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
-
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
-
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
-
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Statuten;
-
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
-
Verwaltung des Vereinsvermögens;
-
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
-
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
-
Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Obfrau Stellvertreterin unterstützt die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
-
Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Sie ist in allen Belangen alleine zeichnungsberechtigt. Bei Verhinderung ist die Obfrau Stellvertreterin zeichnungsberechtigt. Dies gilt auch für sämtliche Geldangelegenheiten.
-
Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
-
Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
-
Die Obfrau, bzw. die Schriftführerin, wenn eine vorhanden ist, führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
-
Die Obfrau ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
-
Im Fall der Verhinderung tritt die Stelle der Obfrau, ihre Stellvertreterin.
§ 14 Rechnungsprüfer:innen
-
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
-
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
-
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
-
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
-
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
-
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
-
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
-
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§ 17 Schlussbestimmungen
-
Änderungen dieser Statuten bedürfen einer Generalversammlung und der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
-
Diese Statuten treten mit Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.
Grinzens, am 27. November 2025
